Bundesimmobiliengesetz · Bundesimmobiliengesetz
§ 11 BundesimmobiliengesetzErste Geschäftsführer
3. Abschnitt Ausgliederung der Bundesgebäudeverwaltung Österreich – Errichtung der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH (IMB)
Für die Dauer der ersten beiden Geschäftsjahre der Gesellschaft ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, einen oder zwei interimistische Geschäftsführer zu bestellen, wovon einer aus dem Kreise der leitenden Beamten der zuletzt bestandenen Bundesgebäudeverwaltung Österreich zu stammen hat.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2005-12-15