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Soziale Sicherheit (Polen) · Soziale Sicherheit (Polen)

§ 12 Soziale Sicherheit (Polen)

Träger des Aufenthaltsortes

In KraftAmtlicher Text

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt:

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in der Republik Polen

von den für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden öffentlichen Einrichtungen der Gesundheitsvorsorge.