Soziale Sicherheit (Polen) · Soziale Sicherheit (Polen)
§ 32 Soziale Sicherheit (Polen)
Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.