Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen · Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen)
§ 13 Soziale Sicherheit – Durchführung (Polen
Zahlung von Geldleistungen
Die zuständigen Träger haben Pensionen, Renten und andere Geldleistungen direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.