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Soziale Sicherheit (Türkei) · Soziale Sicherheit (Türkei)

§ 2 Soziale Sicherheit (Türkei)

Sachlicher Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat;

2. in der Türkei auf die Rechtsvorschriften über

a) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (mit Ausnahme der Rechtsvorschriften betreffend die Pensionskasse der Republik Türkei und Bag-Kur),

b) die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

c) die Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.