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Giftverordnung 2000 · Giftverordnung 2000

§ 13 Giftverordnung 2000Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, tritt diese Verordnung mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, gleichzeitig tritt die Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212/1989 , in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 449/1993 außer Kraft.

(2) Ist ein Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 nicht möglich, so kann die Behörde bis 31. Dezember 2001 bei der Ausstellung einer Giftbezugsbewilligung jeglichen Nachweis der Sachkunde im Sinne des § 42 Abs. 5 Chemikaliengesetz 1996 akzeptieren. Bis 31. Dezember 2002 kann die Behörde bei der Ausstellung eines Giftbezugsscheines in begründeten Fällen vom sofortigen Nachweis der Sachkunde nach den §§ 4 und 5 absehen. In solchen Fällen ist mit einer Auflage der nachträgliche Nachweis der Sachkunde innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2000/11/A notifiziert.