Kfl-Bef Bed · Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr
§ 39 Kfl-Bef Bed
Abschnitt VI Abschnitt römisch sechs Beförderung von Gepäck und Tieren
Für die Beförderung eines Hundes ist der halbe Regelbeförderungspreis für die zurückgelegte Strecke zu entrichten, jedoch werden
1. der Assistenzhund eines behinderten Fahrgastes gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes-BBG, BGBl. Nr. 283/1990 , in der jeweils geltenden Fassung, und
2. kleine Hunde, die vom Fahrgast getragen oder auf dem Schoß gehalten werden,
unentgeltlich befördert.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-06-20
Verweist auf
- Kfl-Bef Bed Art. 39a