Entschädigungsfondsgesetz · Entschädigungsfondsgesetz
§ 13 EntschädigungsfondsgesetzAbgaben und Sozialleistungen
2. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
(1) Anbringen an den Fonds sowie dessen Leistungen sind von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
(2) (Verfassungsbestimmung) Zahlungen aus dem Fonds berühren nicht Ansprüche des Empfängers auf allfällige österreichische Sozialleistungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2013-01-01