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Abkommen über die wirtschaftliche, indus · Abkommen über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Ägypten)

§ 13 Abkommen über die wirtschaftliche, indus

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Vertragsparteien übernommenen Rechte und Verpflichtungen bleiben von Änderungen oder vom Ablauf des vorliegenden Abkommens unberührt.