Punzierungsgesetz 2000 · Punzierungsgesetz 2000
§ 21 Punzierungsgesetz 2000Zuständigkeit
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes obliegt vorbehaltlich des § 27 Abs. 2 dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben zu bedienen:
1. der Punzierungskontrollorgane,
2. des Edelmetallkontrolllabors.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2025-08-01