HGG 2001 · Heeresgebührengesetz 2001
§ 58 HGG 2001
2. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Handlungsfähigkeit minderjähriger Anspruchsberechtigter
Die Handlungsfähigkeit von Anspruchsberechtigten ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.