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Soziale Sicherheit (Tschechische R) · Soziale Sicherheit (Tschechische R)

§ 2 Soziale Sicherheit (Tschechische R)

Sachlicher Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die tschechischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Gesundheitsversicherung,

c) die Pensionsversicherung und die Pensionserhöhung wegen Hilflosigkeit,

d) die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

2. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.