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Vereinbarung zwischen Österreich und Let · Vereinbarung zwischen Österreich und Lettland über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

§ 10 Vereinbarung zwischen Österreich und LetBesonders für die Bahn geeignete Güter

Artikel 10

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.