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AMD-G · Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

§ 32 AMD-GPräsentation und Einflussnahme

7. Abschnitt Anforderungen an alle audiovisuellen Mediendienste

In KraftAmtlicher Text

(1) In der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(2) Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht die redaktionelle Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2010-10-01