GKV · Grenzwerteverordnung 2025
§ 21 GKVGeltungsbereich des 4. Abschnitts
4. Abschnitt Sonderbestimmungen für Asbest
Dieser Abschnitt gilt für Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer/innen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder sein können.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2006-07-01