Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche · Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)
§ 2 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche
Verbindungsstellen
Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind
a) in der Tschechischen Republik
–
für die Kranken- und Pensionsversicherung:
Tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit,
–
für die Gesundheitsversicherung:
Ministerium für Gesundheitswesen,
–
für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten – Verwaltung der Beschäftigungsdienste;
b) in der Republik Österreich
–
für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
–
für das Arbeitslosengeld:
die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice.