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Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche · Soziale Sicherheit - Durchführung (Tschechische R)

§ 2 Soziale Sicherheit - Durchführung (Tsche

Verbindungsstellen

In KraftAmtlicher Text

Verbindungsstellen nach Artikel 23 des Abkommens sind

a) in der Tschechischen Republik

–

für die Kranken- und Pensionsversicherung:

Tschechische Verwaltung für soziale Sicherheit,

–

für die Gesundheitsversicherung:

Ministerium für Gesundheitswesen,

–

für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten – Verwaltung der Beschäftigungsdienste;

b) in der Republik Österreich

–

für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,

–

für das Arbeitslosengeld:

die Landesgeschäftsstelle Niederösterreich des Arbeitsmarktservice.