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KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz

§ 39 KBGGVerrechnung

Abschnitt 11 Finanzierung

In KraftAmtlicher Text

Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-01-01