KBGG · Kinderbetreuungsgeldgesetz
§ 39 KBGGVerrechnung
Abschnitt 11 Finanzierung
Der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen kann der Österreichischen Gesundheitskasse die Aufwendungen aller zuständigen Krankenversicherungsträger für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz bevorschussen. Die Endabrechnung ist jährlich im Nachhinein vorzunehmen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2020-01-01