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Sortenschutzgesetz 2001 · Sortenschutzgesetz 2001

§ 13 Sortenschutzgesetz 2001Übertragung des Sortenschutzes

2. Teil Sortenschutzerteilung

In KraftAmtlicher Text

(1) Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sortenschutzes wird auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten mit der Eintragung in das Sortenschutzregister wirksam. Dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, anzuschließen.

(2) Die Rangordnung wird durch die Reihenfolge der an das Bundesamt für Ernährungssicherheit gelangten Anträge auf Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, dass der Antrag zur Eintragung führt. Gleichzeitig eingelangte Anträge genießen die gleiche Rangordnung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-07-20