Apothekerkammergesetz 2001 · Apothekerkammergesetz 2001
§ 79d Apothekerkammergesetz 2001Amtsenthebung
7. Abschnitt Weisungs- und Aufsichtsrecht
Die Organe der Apothekerkammer sind von der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion zu entheben, wenn sie mehrmals
1. Weisungen (§§ 79f) nicht befolgen,
2. ihre Befugnisse überschreiten,
3. ihre Aufgaben vernachlässigen und ihnen dabei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder sie
4. beschlussunfähig werden.
Im Fall der Z 4 hat der Bundesminister für Gesundheit einen Regierungskommissär zu ernennen, der die Geschäfte weiterzuführen und umgehend Neuwahlen anzuordnen hat. Der Regierungskommissär ist aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde zu bestellen. Ihm ist ein Beirat, bestehend aus zwei Kammermitgliedern, zur Seite zu stellen. Die aus der Bestellung eines Regierungskommissärs erwachsenden Kosten sind von der Apothekerkammer zu tragen.
Verweist auf
- Apothekerkammergesetz 2001 Art. 79f