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Übereinkommen zur Bekämpfung terroristis · Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

§ 14 Übereinkommen zur Bekämpfung terroristis

Artikel 14

In KraftAmtlicher Text

Einer Person, die in Haft genommen wird oder gegen die andere Maßnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird, ist eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschließlich derer über die Menschenrechte im Einklang stehen.