Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Übereinkommen zur Bekämpfung terroristis · Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

§ 17 Übereinkommen zur Bekämpfung terroristis

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach diesem Übereinkommen in einer Weise, die mit den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten vereinbar ist.