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Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige · Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (Ukraine)

§ 15 Abkommen über Amtshilfe und gegenseitige

Zustellung/Bekanntgabe

In KraftAmtlicher Text

Auf Antrag veranlasst die ersuchte Vertragspartei im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Zustellung/Bekanntgabe aller Dokumente und Entscheidungen, die in den sachlichen Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, an die betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in ihrem Gebiet haben.