Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 · Apothekerkammer-Wahlordnung 2001
§ 4 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001Kosten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die Kosten für die Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung sind von der Apothekerkammer zu tragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-12-01