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Apothekerkammer-Wahlordnung 2001 · Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

§ 7 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001Wahlkörper

2. Abschnitt Wahl der Delegiertenversammlung und des Kammervorstandes

In KraftAmtlicher Text

(1) In jedem Wahlkreis ist für die Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker je ein Wahlkörper zu bilden.

(2) Der Wahlkörper der selbständigen Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der selbständigen Apotheker (§ 7 Abs. 2 und 3 des Apothekerkammergesetzes).

(3) Der Wahlkörper der angestellten Apotheker umfasst alle Mitglieder der Apothekerkammer in der Abteilung der angestellten Apotheker (§ 7 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes).

(4) Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper richtet sich nach der Mitgliedschaft zur Abteilung am Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung).

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2016-12-01