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Europäische Charta der Regional- oder Mi · Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen

§ 15 Europäische Charta der Regional- oder Mi

Regelmäßige Berichte

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Vertragsparteien legen dem Generalsekretär des Europarats in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form in regelmäßigen Abständen einen Bericht über ihre in Übereinstimmung mit Teil II dieser Charta verfolgte Politik und über die in Anwendung der von ihnen angenommenen Bestimmungen des Teiles III getroffenen Maßnahmen vor. Der erste Bericht wird innerhalb des Jahres vorgelegt, das auf das Inkrafttreten der Charta für die betreffende Vertragspartei folgt, die weiteren Berichte in Abständen von drei Jahren nach Vorlage des ersten Berichts.

(2) Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Berichte.