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WG 2001 · Wehrgesetz 2001

§ 13 WG 2001Ergänzungsbehörden

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Innerhalb jedes Ergänzungsbereiches ist ein Militärkommando einzurichten, das jedenfalls für die Ergänzung zuständig ist. Im Interesse der Wehrpflichtigen können durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und militärischen Erfordernissen Außenstellen des Militärkommandos errichtet werden.

(2) Vor der Bestellung des Militärkommandanten ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-12-01