§ 58 WG 2001Abgabenfreiheit
5. Hauptstück Sonder- und Schlussbestimmungen
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
5. Hauptstück Sonder- und Schlussbestimmungen
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.