§ 2 Abkommen über die touristische Zusammena
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen in das Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen in das Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei fördern.