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Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow · Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegowina)

§ 2 Soziale Sicherheit (Bosnien und Herzegow

Sachlicher Geltungsbereich

In KraftAmtlicher Text

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a) die Krankenversicherung,

b) die Unfallversicherung,

c) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

d) das Arbeitslosengeld;

2. auf die Rechtsvorschriften von Bosnien und Herzegowina über

a) die Gesundheitsversicherung und den Gesundheitsschutz,

b) die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,

c) die Pensions- und Invalidenversicherung,

d) die Arbeitslosenversicherung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.