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Abkommen über die Förderung und den Schu · Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Kuba)

§ 13 Abkommen über die Förderung und den Schu

Schiedsort

In KraftAmtlicher Text

Jedes Schiedsverfahren gemäß diesem Teil wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention 1 ) ist und diplomatische Beziehungen zu beiden Vertragsparteien unterhält, abgehalten. Die gemäß diesem Teil dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von Artikel 1 der New Yorker Konvention entstanden erachtet.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961