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Rückgabegesetz · Rückgabegesetz

§ 4 Rückgabegesetz

In KraftAmtlicher Text

Vermögen der Organisationen der christlichen Arbeiter und Angestellten sowie deren Einrichtungen und Unternehmungen ist an einen „Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs“ zu übertragen. Die Statuten werden vom Vorstand des Österreichischen Arbeiter- und Angestelltenbundes aufgestellt.