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Abkommen zwischen Österreich und Banglad · Abkommen zwischen Österreich und Bangladesch über die Förderung und den Schutz von Investitionen

§ 2 Abkommen zwischen Österreich und Banglad

Förderung und Zulassung von Investitionen

In KraftAmtlicher Text

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition ist als neue Investition zu betrachten.