Auffangorganisationengesetz · Auffangorganisationengesetz
§ 3e Auffangorganisationengesetz
Hat eine,Sammelstellenʻ einen Rückstellungsantrag wegen eines Vermögens überreicht, auf das Exekution geführt wird, so ist die Exekution auf Antrag der,Sammelstelleʻ bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rückstellungsverfahren aufzuschieben.