Entgelt für die Elektrizitäts-Control Gm · Entgelt für die Elektrizitäts-Control GmbH
§ 2 Entgelt für die Elektrizitäts-Control Gm
Bleibt bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung auf Grund des § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 , insoweit damit die Höhe des von der Energie-Control GmbH zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben einzuhebenden Entgelts festgelegt wird, als Bundesgesetz in Kraft (vgl. § 29a Abs. 2, BGBl. I Nr. 121/2000 ).
Von dem in § 1 bestimmten Entgelt entfällt auf
1. die VERBUND - Austrian Power Grid GmbH
a) für das Jahr 2001 der Betrag von 78,6 Millionen Schilling;
b) für das Jahr 2002 der Betrag von 7,529 Millionen Euro;
2. die Tiroler Wasserkraftwerke AG
a) für das Jahr 2001 der Betrag von 9,6 Millionen Schilling;
b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,919 Millionen Euro;
3. die Vorarlberger Kraftwerke AG
a) für das Jahr 2001 der Betrag von 4,3 Millionen Schilling;
b) für das Jahr 2002 der Betrag von 0,412 Millionen Euro.
Verweist auf
- Entgelt für die Elektrizitäts-Control Gm § 1
- Entgelt für die Elektrizitäts-Control Gm Art. 29a
- Entgelt für die Elektrizitäts-Control Gm Art. 6