Gehaltskassengesetz 2002 · Gehaltskassengesetz 2002
§ 13 Gehaltskassengesetz 2002Gehalt und Entlohnung
1. Abschnitt Bemessung und Auszahlung der Bezüge
Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2016-01-18