Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm · Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
§ 2 Veräußerung von unbeweglichem Bundesverm
Die gemäß § 1 Z 1 bis 3 dem Bund übertragenen Anteile an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft gehen entsprechend den Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991 , in der geltenden Fassung in das Eigentum der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft über.