Verteilungsgesetz Rumänien · Verteilungsgesetz Rumänien
§ 7 Verteilungsgesetz Rumänien
I. Anspruch römisch eins. Anspruch
Physische Personen, die an den im § 4 genannten Stichtagen neben der österreichischen Staatsbürgerschaft die rumänische Staatsangehörigkeit besessen haben, sind nicht als österreichische physische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.