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Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz

§ 20 Vergütungsgesetz

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.

In KraftAmtlicher Text

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes, über die Einbehaltung der Vergütung (§ 16 Abs. 1 und 2) oder über die Festsetzung der Abstattungsraten für Vorschüsse (§ 16 Abs. 3) kann sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung des Landeshauptmannes beantragen.