Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz
§ 20 Vergütungsgesetz
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bezahlung von Betriebskosten oder des Reinigungsgeldes, über die Einbehaltung der Vergütung (§ 16 Abs. 1 und 2) oder über die Festsetzung der Abstattungsraten für Vorschüsse (§ 16 Abs. 3) kann sowohl der Anspruchsberechtigte als auch die Finanzlandesdirektion die Entscheidung des Landeshauptmannes beantragen.