Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz
§ 22 Vergütungsgesetz
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.
Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium für Inneres.
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ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.
Über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes entscheidet das Bundesministerium für Inneres.