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Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz

§ 25 VergütungsgesetzVerständigung von Kreditinstituten.

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.

In KraftAmtlicher Text

Die Finanzlandesdirektion hat auf Verlangen eines inländischen Kreditinstituts, deren Forderung auf der Liegenschaft, auf die sich ein Vergütungsanspruch bezieht, hypothekarisch sichergestellt ist, Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe eine Vergütung gewährt wird. Das gleiche gilt, wenn zur Sicherung einer Forderung die Abtretung der Hauptmietzinse im Grundbuch angemerkt ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1994-01-01