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Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz

§ 31 Vergütungsgesetz

ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei.

In KraftAmtlicher Text

Ist nach dem 1. Jänner 1952 eine schriftliche Einigung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Anspruchsberechtigten und der gemäß § 17 zuständigen Finanzlandesdirektion zustande gekommen, so ist sie einer Einigung im Sinne des § 18 Abs. 1 gleichzuhalten.