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Vergütungsgesetz · Vergütungsgesetz

§ 5 Vergütungsgesetz

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins

In KraftAmtlicher Text

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten weiterhin die Bestimmungen derjenigen Vorschriften, auf denen die Inanspruchnahme beruht, insbesondere die Vorschriften über die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung, über die Zuständigkeit der Behörden und über das Verfahren.