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Bundesmuseen-Gesetz 2002 · Bundesmuseen-Gesetz 2002

§ 15 Bundesmuseen-Gesetz 2002

Abschnitt 3 Österreichische Nationalbibliothek

In KraftAmtlicher Text

Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß § 5 Abs. 4 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der Anstalt und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2011-01-01