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Bundesmuseen-Gesetz 2002 · Bundesmuseen-Gesetz 2002

§ 18 Bundesmuseen-Gesetz 2002

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Anstalten sind in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Örtlich zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Anstalten ihren Sitz haben.

(3) § 3 Firmenbuchgesetz ist sinngemäß anzuwenden, darüber hinaus sind einzutragen:

1. kurze Angabe des Anstaltszwecks;

2. das Datum der Anstaltsordnung und jede Änderung dieser Urkunde;

3. Name und Geburtsdatum des/der Geschäftsführer(s) und von Prokuristen;

4. Name und Geburtsdatum des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder des Kuratoriums;

5. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.