§ 12 Österreichische Bibliothekenverbund und Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 1, 2 und 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 10 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-01-01