InfoSiG · Informationssicherheitsgesetz
§ 15 InfoSiGSprachliche Gleichbehandlung
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit es inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2003-12-31