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SanG · Sanitätergesetz

§ 13 SanGNotfallkompetenzverordnung

3. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsbild des Sanitäters

In KraftAmtlicher Text

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft weitere Notfallkompetenzen sowie Zusatzbezeichnungen (§ 22 Abs. 2) festlegen und bestimmen, welche Ausbildung für die jeweilige Anwendung erforderlich ist.