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SanG · Sanitätergesetz

§ 26 SanGRuhen und Erlöschen der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung

4. Abschnitt Berufs- und Tätigkeitsberechtigung

In KraftAmtlicher Text

zum Bezugszeitraum vgl. § 64 Abs. 9

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs und von Tätigkeiten des Sanitäters ruht, wenn

1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) nicht nachgekommen wird,

2. eine rechtzeitige Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) nicht erfolgt ist oder

3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist.

(2) Die Berechtigung lebt wieder auf, wenn

1. der Verpflichtung zur Fortbildung (§ 50) im fehlenden Ausmaß nachträglich nachweislich nachgekommen wird und hierüber eine Erfolgskontrolle durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 durchgeführt wurde,

2. eine Rezertifizierung (§ 51 Abs. 1) erfolgreich bestanden wurde und

3. die arbeitsplatzbezogene gesundheitliche Eignung wieder gegeben ist.

(3) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters erlischt, wenn das Gesamtausmaß der nachzuholenden Fortbildungsstunden gemäß Abs. 1 Z 1 die Dauer von 100 Stunden übersteigt.

(4) Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für den Einsatz von Sanitätern bei einer Pandemie.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2020-03-22