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Rückübernahmeabkommen (Rumänien) · Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

§ 13 Rückübernahmeabkommen (Rumänien)

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Anwendung anderer völkerrechtlicher Abkommen unberührt.

(2) Dieses Abkommen ist nicht anzuwenden auf Fälle der Auslieferung und Durchlieferung zu einem Drittstaat im Zuge eines Auslieferungsverfahrens.