Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot · Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; Empfehlung (Nr. 190) § 2 Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot Artikel 2 In KraftAmtlicher Text Im Sinne dieses Übereinkommens gilt der Ausdruck „Kind“ für alle Personen unter 18 Jahren. ← Vorherige · § 1 Inhalt § 3 · Nächste →